Home  ·  Barrierefrei  ·  Kontakt  ·  News-Archiv  ·  Sitemap  ·  Impressum  
   Ferienspiele 2010 - ein kleines Resümee  TV-Kanalbefahrung - nicht im Auftrag der Stadt!  Eichenprozessionsspinner im Zimmetwald - Raupen nicht berühren!  
Aktuelle Seite drucken E-Mail senden
 
Startseite -> Verwaltung · Politik->
 
Gästebuch anzeigen Gästebuch
Newsletter anzeigen und abonnieren Newsletter
Stadtplan anzeigen Stadtplan
Volltextsuche

Schiedsamt Niddatal


PositionAnsprechpartner / Adresse

Schiedsmann

Herbert Porth
Raiffeisenstraße 9
61194 Niddatal

stellvertretender Schiedsmann

Alexander Merkelbach
Geschwister-Scholl-Straße 4
61194 Niddatal

Amtsräume
Stadtverwaltung Niddatal
Hauptstraße 2

Sekretariat des Schiedsamtes

  • Frau Berndt Tel.: 06034 - 912414

Zuständiges Amtsgericht
Amtsgericht Friedberg
Bad Homburger Straße 18
61169 Friedberg

Schiedsamtsangelegenheiten

Die Aufgabe des Schiedsamtes besteht in der außergerichtlichen Durchführung von Schlichtungsverfahren sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Strafsachen, mit dem Ziel, als Gütestelle die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen, um die Inanspruchnahme der Gerichte entbehrlich zu machen.

Erst im Falle der Erfolglosigkeit eines solchen Verfahrens ist anschließend die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes in Strafsachen ist begrenzt auf Schlichtungsverfahren bei den in § 380 Abs. 1 StPO (Strafprozeßordnung) genannten Vergehen wie:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung (einfache Beleidigung, Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, üble Nachrede, Verleumdung),
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (außer in besonders schweren Fällen),
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Zuständigkeit des Schiedsamts gegeben:

  • bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von (bisher DM 1500,-) 767,- EUR nicht übersteigt;
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
    • Überwuchses nach § 910 BGB,
    • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
    • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
    • sowie der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt;
  • Außerdem ist die Zuständigkeit gegeben in sonstigen Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Örtlich zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, bzw. bei Ansprüchen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume, das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift beim Sekretariat des Schieds-amtes unter Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen, derzeit 37,50 EUR).


Zusätzliche Informationen anfordern... Zusätzliche Informationen anfordern...

Veranstaltungen
... im September 2010

MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930

Aktuelles