Wahlbekanntmachung Kommunalwahl 2006
1. Am 26. März 2006 findet gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Stadt Niddatal ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraumes | 00001 | Assenheim 1 | Bürgerhaus Assenheim Hauptstraße 2, 61194 Niddatal | 00002 | Assenheim 2 | Bürgerhaus Assenheim Hauptstraße 2, 61194 Niddatal | 00003 | Bönstadt | Bürgerhaus Bönstadt Assenheimer Str. 49, 61194 Niddatal | 00004 | Ilbenstadt 1 | Bürgerhaus Ilbenstadt Hanauer Str. 26, 61194 Niddatal | 00005 | Ilbenstadt 2 | Bürgerhaus Ilbenstadt Hanauer Str. 26, 61194 Niddatal | 00006 | Kaichen | Bürgerhaus Kaichen Sonnenweg 14, 61194 Niddatal |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. März 2006 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
2.2 Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 14.30 Uhr im Besprechungszimmer der Stadtverwaltung Niddatal, 2. OG, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen.
2.3 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlvorstände zuständig und treten am 27. März 2006 um 9.00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Wahlbezirk | Auszählungswahlvorstand | Lage des Sitzungsraumes | Assenheim 1 (00001) Assenheim 2 (00002) | Auszählungswahlvorstand 1 | Bürgerhaus Assenheim, Saal Hauptstraße 2, 61194 Niddatal | Ilbenstadt 1 (00004) Ilbenstadt 2 (00005) | Auszählungswahlvorstand 2 | Bürgerhaus Assenheim, Kolleg I Hauptstraße 2, 61194 Niddatal | Bönstadt (00003) Kaichen (00006) Briefwahlvorstand | Auszählungswahlvorstand 3 | Bürgerhaus Assenheim, Kolleg II Hauptstraße 2, 61194 Niddatal |
Falls die Ergebnisermittlung am 27. März 2006 nicht abgeschlossen werden kann, vertagt sich der jeweilige Auszählungswahlvorstand am Ende der Sitzung auf den Folgetag.
3. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände, Briefwahlvorstände und Auszählungswahlvorstände sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, so weit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
4.1 Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die wahlberechtigte Person hat die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis ? nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsausweis ? oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
4.2 Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Für jede der gleichzeitig durchgeführten Wahlen gibt es einen besonderen Stimmzettel; sie unterscheiden sich durch den Aufdruck und die Farbe des Papiers oder der aufgedruckten farbigen Markierung: Gemeindewahl weiß, Kreiswahl rot.
Sind mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten
bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der gemäß § 15 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber; es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber.
4.3 Bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wird der Stimmzettel wie folgt gekennzeichnet:
Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und der Kreistag Vertreterinnen und Vertreter hat.
Die Stimmen können einzeln an beliebige Bewerberinen und Bewerber vergeben werden. Dabei dürfen auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) ausgewählt werden; das nennt man ?Panaschieren?. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber kann die wahlberechtigte Person von ihren Stimmen eine, aber auch zwei oder höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nennt man ?Kumulieren?. Beide Möglichkeiten können auch gleichzeitig wahrgenommen werden.
Wahlberechtigte Personen können ihre Stimmen auch vollständig einer Liste geben, indem die Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste angekreuzt wird. Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber in dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten. Sind danach noch nicht alle Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf der Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der angekreuzten Liste die höchst zulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.
Es kann auch nur ein Teil der Stimmen direkt an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden und zusätzlich zur Vergabe der Reststimmen eine Partei oder Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste angekreuzt werden. Mit diesem Listenkreuz wird bewirkt, dass die restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen: diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält.
Falls eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet wird, können einzelne Namen aus dieser Liste gestrichen werden. Dies führt dazu, dass den gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen zugeteilt werden.
4.4 Bei der Mehrheitswahl hat jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden.
4.5 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlzelle, kennzeichnet dort die Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindevorstand (Magistrat) die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag für die Briefwahl, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (in verschlossenem Umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Gemeindevorstand (Magistrat) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Dienststelle des Gemeindevorstands (Magistrats) abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand (Magistrat) ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
6.1 Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
6.2 Nach § 17 a Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Meter von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 17 a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind in der Zeit vom 25.02.2006 bis 05.03.2006 verteilt worden; sie liegen darüberhinaus in folgenden Stellen aus: Stadtverwaltung Niddatal, Zimmer 2, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal, Verwaltungsstelle Bönstadt, In den Helgengärten 10, 61194 Niddatal, Verwaltungsstelle Ilbenstadt, Mühlgasse 4, 61194 Niddatal, Verwaltungsstelle Kaichen, Brunnenstraße 7, 61194 Niddatal. Sie dienen lediglich zur Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.
61194 Niddatal, den 13.03.2006
Der Magistrat der Stadt Niddatal gez. Dr. Hertel Bürgermeister
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