Freitag, 01.09.2023

Wahlbekanntmachung

von Stadt Niddatal

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Wetteraukreises in der Stadt Niddatal am 8. Oktober 2023 

1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Wetteraukreises dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr. 

Die Stadt Niddatal ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl und die Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. 

Wählen kann nur, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 

In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 zugeht, ist kenntlich gemacht, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstr. 2, 61194 Niddatal zur Einsichtnahme aus. 
 

2. Das verbundene Wählerverzeichnis zur Landtagswahl und zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Niddatal wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Niddatal, Bürgerbüro, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre eingetragen ist. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Landtagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden bei der Direktwahl nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17. Oktober 2023 bei dem Magistrat der Stadt Niddatal, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Niddatal, Rathaus, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. 

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Landtagswahlkreis „Wahlkreis 25- Wetterau I“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 
Wer einen gelben Wahlschein für die Direktwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 
Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen 
• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, 
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, 
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben, 
b. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, 
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. 
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. 

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die 
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen. 
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 

Mit dem weißen Wahlschein für die Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten 
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, 
• einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und 
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. 

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten 
• einen amtlichen gelben Stimmzettel, 
• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag, 
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und 
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. 
 

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingehen. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden. 


3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, ob der Empfänger für die Landtagswahl und Direktwahl wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind. 
 

3.1 Wählerinnen und Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 
• für die im Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung, 
• für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung. 

Die Wählerinnen und Wähler geben 
• die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll, und 
• die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll. 
 

3.2 Für die Direktwahl der Landrätin/ des Landrates werden gelbe Stimmzettel verwendet. Für die Direktwahl der Landrätin/ des Landrates hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung 
die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. 
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 22.10.2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. 
 

3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse 
im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist. 
 

3.4 
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr in der Stadtverwaltung Niddatal, Trauzimmer Nr. 106, Hauptstraße 2, 61194 Niddatal zusammen. 
 

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 Landeswahlgesetz (LWG) und § 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz (KWG)). Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§§ 107a Abs. 1 und 3, Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. 
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. 


Niddatal, den 28. August 2023 
Der Magistrat der Stadt Niddatal 
Michael Hahn, Gemeindewahlleiter

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