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Bürgerbüro

Kontaktdaten


Bürgerbüro-Zentrale

Telefon: 06034 9124 – 0
E-Mail: info@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Beate Erlenmaier
Telefon: 06034 9124 – 223
E-Mail: beate.erlenmaier@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Bärbel Beyer
Telefon: 06034 9124 – 224
E-Mail: baerbel.beyer@niddatal.de

Sachbearbeiterin

Bianca Schmidt
Telefon: 06034 9124 – 225
E-Mail: bianca.schmidt@niddatal.de

Zuständigkeitsbereiche

Das Bürgerbüro ist die Zentrale der Stadtverwaltung und im Einzelnen für folgendes zuständig:
– Aufenthaltsbescheinigungen
– Ausgabe von Müllsäcken und Komposttüten
– Ausweisdokumente
– Auskunftssperren
– Beglaubigungen von Kopien
– Belegung des Bürgerhauses Assenheim
– Berechtigungen für ärztliche Untersuchungen
– Betreuungsgeldantrag
– Briefwahlunterlagen
– Einwohner An-, Ab- und Ummeldungen
– Aushändigung von Elterngeldanträgen
– Fischereischeine
– Fundsachen
– Führungszeugnisse
– Gewerbeangelegenheiten/ Gewerbeanmeldungen, -abmeldungen
– Gewerbezentralregisterauszüge
– Haushaltsbescheinigungen
– Kfz-Umschreibung (nur innerhalb Wetteraukreis, nur mit FB-Kennzeichen)
– Aushändigung von Kindergeldanträgen
– Kirchenaustritt
– Lebensbescheinigungen
– Meldebescheinigungen
– Melderegisterauskünfte
– Reisegewerbekarten
– Übermittlungssperren
– Wohngeldantragsformulare
– Aushändigung von Steuerformularen
– Telefonzentrale

Das Bürgerbüro informiert:

Bei Anmeldungen / Ummeldungen / Abmeldungen sind alle Ausweisdokumente vorzulegen. Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur notwendig, wenn Sie ins Ausland ziehen. Ziehen Sie innerhalb von Deutschland um, müssen Sie sich nur innerhalb von zwei Wochen am neuen Wohnort anmelden. Hier müssen Sie auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.

Aufgrund der bevorstehenden Bundestagswahl ist außerdem nachfolgendes Merkblatt zu beachten:
Merkblatt zur Bundestagswahl 2025

Es ist ein Ausweisdokument vorzulegen und eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Je nach Belegart N (für eigene Zwecke) oder O (zur Vorlage bei einer Behörde) wird das Führungszeugnis zu Ihnen nach Hause oder auf eine andere Behörde geschickt. Für die Beantragung eines Führungszeugnisses der Belegart O benötigen wir die Adresse der empfangenden Behörde und die Angabe eines Geschäftszeichens.

Es ist ein Ausweisdokument vorzulegen und eine Gebühr von 13,00 € zu entrichten.
Je nach Belegart 1 (für eigene Zwecke) oder 9 (zur Vorlage bei einer Behörde) wird die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu Ihnen nach Hause oder auf eine andere Behörde geschickt. Für die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 benötigen wir die Adresse der empfangenden Behörde und die Angabe eines Geschäftszeichens mit.

Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen.

Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Benötigte Unterlagen:
- aktuelles digitales Lichtbild (QR-Code), nicht älter als ein Jahr
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
- Bei Personen mit Namensänderung: die Namensänderungsurkunde
- Bei Jugendlichen unter 16 Jahren: die Einverständniserklärung beider Elternteile unter Vorlage beider Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern (zwecks Unterschriftenvergleich)
- Bei Alleinerziehenden ist neben dem entsprechenden Personalausweis oder Reisepass ein Nachweis über das Sorgerecht oder eine Negativbescheinigung des Jugendamtes erforderlich
- Kinder, für die ein Personalausweis beantragt wird, müssen bei der Beantragung persönlich erscheinen.
- persönliche Vorsprache
- Gebühren: EUR 37,00
Welches Dokument Sie mit oder ohne Fingerabdrücke in welchem Land zum Einreisen nutzen können, erfahren Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

Um die Online-Ausweisfunktion zu nutzen, müssen Sie folgende Voraussetzungen schaffen:

– Online-Ausweisfunktion aktivieren
– Kartenlesegerät bestellen / mobiles Endgerät ggf. per NFC-Verbindung möglich
– Transport-PIN in persönliche PIN ändern
– AusweisApp installieren
Achtung: zum Online-Ausweisen benötigen Sie immer eine Internetverbindung.
Link zur AusweisApp: https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Den Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie beantragen den Reisepass im Bürgeramt an Ihren Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.

Benötigte Unterlagen:
- aktuelles digitales Lichtbild (QR-Code), nicht älter als ein Jahr
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
- Bei Alleinerziehenden ist neben dem entsprechenden Personalausweis oder Reisepass ein Nachweis über das Sorgerecht oder eine Negativbescheinigung des Jugendamtes erforderlich
- Bei Jugendlichen unter 18 Jahren: die Einverständniserklärung beider Elternteile unter Vorlage beider Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern (zwecks Unterschriftenvergleich)
- Bei Personen mit Namensänderung: die Namensänderungsurkunde
- persönliche Vorsprache
- Gebühren: unter 24 Jahre beträgt die Gebühr - für einen Reisepass € 37,50 - für einen Expressreisepass € 69,50. Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr - für einen Reisepass € 70,00 - für einen Expressreisepass € 102,00

Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil I 2023, Nr. 271, vom 12. Oktober 2023) sieht vor, dass der Kinderreisepass zum 01.01.2024 wegfallen wird.

Für Kinder muss dann ein normaler Reisepass oder Personalausweis mit einer Gültigkeit von 6 Jahren beantragt werden.
Bitte beachten Sie für zukünftige Auslandsreisen, dass die Bearbeitung bis Lieferung des: Reisepasses im Moment bis zu 4 Wochen Personalausweis im Moment bis zu 3 Wochen beträgt.

Hierfür ist eine Gebühr von 10,00 € zu entrichten. Für die Führerschein-Meldebescheinigungen wird zusätzlich der von Ihnen ausgefüllte Antrag zur Fahrerlaubnis benötigt, ein biometrisches Lichtbild und ihr Personalausweis.

Der Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden. Ein Jugendfischereischein kann für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Voraussetzungen zur Erteilung eines Fischereischeines:
Der/die Antragsteller/in
– muss mindestens 10 Jahre alt sein
– in Niddatal wohnen bzw. angeln wollen
– einen Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung besitzen (gilt nicht für Jugendfischereischeine)
– ein Passbild vorlegen
– die erforderliche Gebühr entrichten
Bei Jugendfischereischeinen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Gebühren für Jugend-Jahresfischereischein:
– Fischereiabgabe 3,50 €
– Verwaltungsgebühr 4,00 €
Gebühren für Jugend-Fünf-Jahresfischereischein:
– Fischereiabgabe 17,00 €
– Verwaltungsgebühr 6,00 €
Gebühren für Jahresfischereischein:
– Fischereiabgabe 7,50 €
– Verwaltungsgebühr 10,00 €
Gebühren für Fünfjahresfischereischein:
– Fischereiabgabe 27,00 €
– Verwaltungsgebühr 18,00 €
Gebühren für Zehnjahresfischereischein:
– Fischereiabgabe 50,00 €
– Verwaltungsgebühr 36,00 €

Bringen Sie zur Meldung Ihres Gewerbes ein Ausweisdokument mit.
– evtl. Erlaubnis / Handwerkskarte / Aufenthaltserlaubnis
– evtl. Führungszeugnis

Die Gebühr für die Gewerbemeldung beträgt 28,00 €. Sollten Sie eine (Eingangs-)Bestätigung benötigen, kostet diese 8,00 € zusätzlich.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Verlegung des Gewerbes das Gewerbe beim vorherigen Gewebeamt abmelden müssen und beim neuen Gewerbeamt neu anmelden müssen. Es erfolgt hier keine automatische Übermittlung.

Bei Umzügen innerhalb des Wetteraukreises nach Niddatal oder innerhalb Niddatals besteht die Möglichkeit gleichzeitig mit der An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes die neue Adresse im Kraftfahrzeugschein eintragen zu lassen.
Eine zusätzliche Vorsprache in einer der Zulassungsstellen des Wetteraukreises ist in diesen Fällen damit nicht mehr notwendig.

Dazu benötigen wir Ihren Personalausweis oder Reisepass und Ihren KfZ-Schein. Es ist eine Gebühr von 10,80 € zu entrichten.

Auf der Grundlage des § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) müssen die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten, damit sie diese auch wahrnehmen können.
Mit einer Übermittlungssperre (§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG) kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:
1. an die Religionsgesellschaften des glaubensverschiedenen Familienangehörigen (§ 42 Abs. 3 BMG). Betroffene Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholischen, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten grundsätzlich nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten grundsätzlich nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG). Die Meldebehörde darf Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen sowie mit Ausländerbeiratswahlen und für Abstimmungen sowie Bürger- und Volksentscheiden in den sechs der Wahl vorhergehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten bis spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG). Wenn Einwohnerinnen oder Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften sowie von Presse, Rundfunk und anderer Medien eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG) Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erhält zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial für den Freiwilligen Wehrdienst einmal im Jahr regelmäßig bis zum 31.03. die Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, von der Meldebehörde übermittelt. Machen betroffene Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, dann unterbleibt die Datenübermittlung. Die Beantragung dieser Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Grundsätzlich ist die Übermittlungssperre bei Umzug bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Zuständig für die Eintragung der Übermittlungssperre ist das Bürgerbüro. Für die Beantragung von Übermittlungssperren wird ein Vordruck im Bürgerbüro oder auf der Internetseite der Stadt Niddatal bereit gehalten. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden. Die Eintragung der Übermittlungssperre ist gebührenfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben unter der Rufnummer 06034/91240 oder per Email unter info@niddatal.de weitere Auskünfte.

Gebühren sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.